Auf der Grundlage der bisher schon in einer Vielzahl von Stellungnahmen erarbeiteten Positionen der Räte, des Naturschutzbundes und der Bürgerinitiative Bergbaubetroffener wird deren Grundsatzposition nochmals wie folgt zusammengefasst:
Nicht akzeptable Erhöhung von Hochwasserrisiken
In Übereinstimmung mit den Aussagen des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Rheins von 1999 und auch der Stellungnahme der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins sind die o. g. Städte, Verbände und Initiativen der Auffassung, dass die Vergrößerung von Hochwasserrisiken im Einzugsbereich des Rheins nicht vertretbar ist. Ein Bergbau, der durch Absenkungen des Rheins, der Deiche oder des Deichhinterlandes zu einer Vergrößerung von Hochwasserrisiken führt, darf zukünftig nicht mehr zugelassen werden.
Dabei hat sich insbesondere auch aus den Untersuchungen der RWTH Aachen zu den bergbaubedingten Risiken des Abbaus „Am Stapp“ in Dinslaken ergeben, dass durch die bergbaulichen Einwirkungen das Risiko eines Deichversagens und das Schadenpotential im Deichhinterland in nicht hinnehmbarer Form vergrößert wird.
In diesem Zusammenhang ist die Vorgehensweise der zuständigen Behörden, gravierende Deichsicherheitsrisiken durch bergbauliche Einwirkungen erst nach Durchführungen des Abbaus belastbar zu untersuchen, keinesfalls akzeptabel.
Verschlechterung der Grundwasserqualität
Es ist auch nicht hinzunehmen, dass durch bergbauliche Einwirkungen und dadurch notwendige Pumpmaßnahmen eine Vergrößerung des Rheinuferfiltratanteils in dem der Trinkwassergewinnung dienenden Rohwasser eintritt. Dem stehen die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, wie sie auch in § 33 a WHG umgesetzt ist, entgegen. Dabei kann gerade nicht auf Ausnahmegründe des Wasserrechts zurückgegriffen werden, da sich auch aus neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt, dass den Belangen des Bergbaus nicht grundsätzlich gegenüber anderen Belangen ein höheres Gewicht zukommt. Dies muss umso mehr für einen Bergbau gelten, der nur noch wenige Jahre in einem bestimmten Bereich betrieben werden soll. Die Aussagen im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, betreffend die Poldermaßnahmen in der Mommniederung, dahingehend, dass keine Verschlechterung des Grundwassers eintrete, sind vor dem Hintergrund der am Runden Tisch des Umweltministeriums getroffenen gutachterlichen Feststellungen, nicht mehr nachvollziehbar.
Verpflichtungen zur Rücksichtnahme des Bergbaus auf die Belange der betroffenen Städte, Bürger und der Umwelt
Auch für die Bereiche, in denen der Bergbau nicht mit einer Vergrößerung von Hochwasserrisiken oder der Verschlechterung der Rohwasserqualität in Trinkwassereinzugsgebieten verbunden ist, muss dieser auf die Belange der Bürger und Städte sowie auf die Belange des Erhaltes der Umwelt Rücksicht nehmen. Es ist nicht vertretbar, dass bei den Abbauplanungen des Bergbaus nur dem Interesse Rechnung getragen wird, die Lagerstätte unter wirtschaftlichen Gesichtpunkten möglichst effektiv auszubeuten, ohne gleichzeitig in die Betrachtung einzubeziehen, ob nicht mit einer Massierung von Gebäudeschäden in bestimmten Bereichen – wie z. B. der Ortslage Mehrum – zu rechnen ist oder aber unwiederbringbare Umweltschäden eintreten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Abbau entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu versagen.
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Kennwort: „Klage Walsum“
NABU-Kreisgruppe Wesel
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Nach Erteilung der Wasserrechtlichen Genehmigung ist der NABU MNRW gemeinsam mit der BIB in den Widerspruch gegangen.